1. Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Auftraggeber (LexLogik-Nutzer) ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 9 RAO). Diese Pflicht erstreckt sich auf alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen.
Die Auftragnehmerin (LexLogik UG) wirkt an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Sie ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihr bei der Mitwirkung bekannt wird (Geheimnisse), ist die LexLogik UG zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Umfang der Kenntnisnahme
Die LexLogik UG darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (technische Verarbeitung und Bereitstellung der Software) zwingend erforderlich ist. Durch unsere Zero-Retention-Architektur auf eigenen, souveränen Servern in Deutschland wird der Zugriff auf das technisch notwendige Minimum reduziert. Da Österreich Mitglied der EU ist, erfolgt die Verarbeitung in voller Konformität mit der DSGVO.
3. Heranziehung weiterer Personen
Die LexLogik UG ist befugt, weitere Personen (Angestellte oder spezialisierte Subunternehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht die LexLogik UG weitere Personen heran, wird sie diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten, wie es das Gesetz (§ 10a Abs. 2 RAO) fordert.
4. Strafbarkeit bei Verstößen
Die LexLogik UG wird hiermit ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 öStGB (österreichisches Strafgesetzbuch) hingewiesen.
- Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder Berufes anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden.
- Die LexLogik UG bestätigt, dass ihr die strafrechtlichen Konsequenzen für alle an der anwaltlichen Tätigkeit mitwirkenden Personen bekannt sind.
Unser Versprechen an die österreichische Anwaltschaft
Wir verstehen, dass Vertrauen die Basis Ihrer Arbeit ist. LexLogik wurde entwickelt, um die strengen Anforderungen der RAO und der DSGVO ohne Kompromisse zu erfüllen. In Österreich ergänzt das Datenschutzgesetz (DSG) die DSGVO; für Beschwerden ist die Datenschutzbehörde (DSB) zuständig.
- Außerhalb des direkten Anwendungsbereichs des US CLOUD Act: Als deutsches Unternehmen mit überwiegend europäischen Infrastrukturanbietern unterliegen wir nicht der direkten Auskunftspflicht nach US-Recht. Ihre Kerndaten werden auf deutscher Infrastruktur (Hetzner Online GmbH) verarbeitet; dokumentierte Hilfsdienste sind in der Datenschutzerklärung benannt.
- Datensouveränität: Verarbeitung ausschließlich auf eigener Infrastruktur; keine Abhängigkeit von intransparenten Drittanbietern.
- Zero-Retention-Prinzip: Dokumente werden nach der Analyse sofort aus dem flüchtigen Arbeitsspeicher gelöscht - keine dauerhafte Speicherung von Mandantendaten auf Festplatten.
- EWR-Konformität: Als österreichische Kanzlei profitieren Sie von der direkten Anwendbarkeit der DSGVO in Kombination mit unserem hochsicheren Standort Deutschland.
Für Detailfragen zu unseren technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) oder zur Unterzeichnung einer individuellen Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 10a RAO stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Kontakt: info@lexlogik.com