1. Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Auftraggeber (LexLogik-Nutzer) ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (rechtsanwaltliches Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB). Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftraggeber in Ausübung seines Berufs anvertraut wurde oder was er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
Die Auftragnehmerin (LexLogik UG) wirkt als Hilfsperson an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Sie ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das rechtsanwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihr bei der Mitwirkung bekannt wird (Geheimnisse), ist die LexLogik UG zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Umfang der Kenntnisnahme
Die LexLogik UG darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (technische Verarbeitung und Bereitstellung der Software) zwingend erforderlich ist. Durch das Zero-Retention-Prinzip erfolgt die Verarbeitung isoliert im flüchtigen Arbeitsspeicher (In-Memory). Der Zugriff wird so auf das technisch notwendige Minimum reduziert.
3. Heranziehung weiterer Personen
Die LexLogik UG ist befugt, weitere Personen (Angestellte oder spezialisierte Unterauftragnehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht die LexLogik UG weitere Personen heran, wird sie diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten und als Hilfspersonen im Sinne des Art. 321 StGB binden.
4. Strafbarkeit bei Verstossen
Die LexLogik UG wird hiermit ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hingewiesen.
- Eine vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
- Die LexLogik UG bestätigt, dass ihr die strafrechtlichen Konsequenzen für alle an der Tätigkeit mitwirkenden Personen bekannt sind.
Wir haben LexLogik so konzipiert, dass die strengen Anforderungen des Schweizer Berufsgeheimnisses und des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) vollumfänglich erfüllt werden:
- Kein direkter US CLOUD Act Zugriff: Als deutsches Unternehmen, das für die Kernbearbeitung überwiegend europäische Infrastrukturanbieter einsetzt, liegt unsere Hauptverarbeitung ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs des US CLOUD Act. Einzelne Hilfsdienste mit US-Bezug sind auf das technisch Notwendige begrenzt und in unseren Unterlagen benannt.
- Konformität mit dem revDSG: Deutschland und der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) sind in der Liste der Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) anerkannt; ein Datenexport in die EU ist daher nach Art. 16 Abs. 1 revDSG ohne zusätzliche Garantien zulässig.
- Zero-Retention-Prinzip: Mandantendaten werden zu keinem Zeitpunkt persistent auf Festplatten abgelegt. Nach erfolgreichem Export und Download werden die Inhalte unmittelbar verworfen; endet die Bearbeitungssitzung ohne Export oder verstreicht die technische Sitzungsfrist, wird die Instanz spätestens nach Ablauf dieser Frist (derzeit bis zu 15 Minuten) beendet und die Daten im RAM unwiderruflich zerstört.
- End-to-End Sicherheit: Sämtliche Datenübertragungen erfolgen über TLS 1.3, und alle Server-Festplatten sind mittels AES-256 verschlüsselt.
Für Detailfragen zu unseren technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen oder zur Unterzeichnung einer spezifischen Hilfspersonenvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Kontakt: info@lexlogik.com